Betreuungsbüro Uta Kraus, gesetzliche Betreuungen, Berlin-Friedrichshain


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Informationen


Was ist darunter zu verstehen?

Eine Betreuung zeichnet sich häufig in der Familie oder Nachbarschaft ab. Ein Angehöriger oder Nachbar verhält sich auffällig oder ist nicht mehr in der Lage, sich selbst ausreichend zu helfen. Dies kann auf altersgebrechliche Menschen ebenso zutreffen wie auf geistig oder körperlich Behinderte. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass der Mensch sein Leben nicht mehr nach eigenen Vorstellungen führen kann, dann kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.

Hierbei hat "der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.

Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten zu können".

( § 1901 Abs.1 BGB )

Speziell handelt es sich um das Führen von Betreuungen nach dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige - Betreuungsgesetz ( BtG ) -und nach dem Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger - Betreuungsbehördengesetz ( BtBG ) –

Eine Betreuung kann z.B. durch einen Angehörigen, den Hausarzt, Nachbarn oder selbst beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes des Betroffenen angeregt werden. Das Gericht hat dann die Anregung zu prüfen, es wird eventuell ein ärztliches Sachverständigengutachten einholen und den Betroffenen zu einer beabsichtigten Betreuerbestellung persönlich anhören und die Vor- und Nachteile mit ihm besprechen.

"Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten zu können". ( § 1901 Abs.1 BGB )

Speziell handelt es sich um das Führen von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften nach dem "Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige "

- Betreuungsgesetz ( BtG ) –
und dem

"Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger Betreuungsbehördengesetz ( BtBG ) –

Damit Betreuerinnen und Betreuer die Ihnen übertragenen Angelegenheiten und Aufgaben optimal zum Wohle der Betroffenen erledigen können, ist eine gründliche und fundierte Ausbildung und Anleitung in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern und Arbeitsbereichen einer Betreuung erforderlich.

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Betreuungsbüro
Uta Kraus
Mainzer Str. 6
10247 Berlin
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Allgemeine Informationen:
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